Rz. 798
Unzulässig ist die Aufrechnung gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung (§ 393 BGB).[694]
Rz. 799
Zu bedenken ist auch die Möglichkeit der Aufrechnung durch den Schädiger (versicherte Person des Haftpflichtversicherers) selbst, z.B. bei Mithaftung des anderen Unfallbeteiligten und fehlender Durchsetzbarkeit der Ansprüche.[695]
Rz. 800
Beispiel 2.7
Motorradfahrer M und Fahrradfahrer F kollidieren. Der Fahrradfahrer ist Sozialhilfeempfänger ohne Haftpflichtversicherungsschutz. Beide Unfallbeteiligte, die den Unfall zu gleichen Teil herbeigeführt haben, werden schwer verletzt.
M hat unter Berücksichtigung der Mitverantwortlichkeit einen Anspruch von 60.000 EUR gegen F, F umgekehrt seinerseits einen Anspruch von 20.000 EUR gegen M und dessen Versicherer V (Direktanspruch gemäß § 115 VVG, § 3 PflVG a.F.).
Ergebnis:
1. | M rechnet mit seinen Ersatzforderungen gegenüber dem Anspruch des F auf, kann dann aber auf den Direktanspruch des F gegen seinen (M's) Versicherer V zugreifen. Im Ergebnis zahlt dann V an M (und nicht an F) 20.000 EUR. |
2. | Wegen seiner weiteren Forderung i.H.v. noch 40.000 EUR muss sich M unmittelbar an F halten. |
3. | F erhält von V keine Leistung. |
Rz. 801
Steht dem Ersatzpflichtigen seinerseits eine Forderung gegenüber dem Ersatzberechtigten zu, kann Erfüllung auch im Wege der Aufrechnung erfolgen, solange dieses nicht gegen § 242 BGB verstößt. Wer bei Abschluss eines Vergleiches die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen er später gegenüber der auf den Vergleich gestützten Forderung eine Aufrechnungslage herleitet, darf eine Aufrechnung grundsätzlich nur dann geltend machen, wenn er sich dieses Recht im Vergleichsvertrag vorbehalten hat.[696]
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