Rz. 60
Bei der Abwicklung von Personenschadenansprüchen sind
▪ | zunächst die aus einem Schadenfall resultierenden Ansprüche zusammenzustellen (und dabei sinnvollerweise nach kongruenten Schadengruppen aufzuteilen) und |
▪ | anschließend daraufhin zu überprüfen, wem jeweils der Anspruch (u.U. auch nur anteilig) (noch) zusteht. |
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