Rz. 76

An die Stelle der ursprünglich jeweils anspruchsberechtigten Person können

ganz

(z.B. Gesamtrechtsnachfolge des Erben)

oder teilweise

(aufgrund jeweils gewillkürter Rechtsabgabe [Abtretungsvertrag] oder Legalzession)

Rechtsnachfolger treten.

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