Rz. 76
An die Stelle der ursprünglich jeweils anspruchsberechtigten Person können
▪ | ganz (z.B. Gesamtrechtsnachfolge des Erben) |
▪ | oder teilweise (aufgrund jeweils gewillkürter Rechtsabgabe [Abtretungsvertrag] oder Legalzession) |
Rechtsnachfolger treten.
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