Rz. 554

Der europäische Gerichtshof[474] hat zum anwendbaren Recht unter Bezug auf Rom-II-Verordnung wie folgt entschieden:

Der EuGH stellt klar, dass sich nicht nur die Frage der Haftungsquote, sondern auch die Haftungsfolgen aus einem Verkehrsunfall grundsätzlich nach dem Recht desjenigen Staates richten, in dem sich der Unfall (Tatortrecht) ereignete.

Das Recht des Unfallorts gilt für die beim Geschädigten eintretenden Folgeschäden. Dieses Recht ist auch entscheidend für die Frage, welche Rechte Angehörige geltend machen können, wenn eine Person bei dem Unfall getötet wurde. Dieses Recht regelt insbesondere auch die Frage, ob ein Angehörigenschmerzensgeld zugesprochen werden kann. Mit der Entscheidung ist klargestellt, dass bei einem Unfall in Deutschland ein Angehörigenschmerzensgeld auch dann nicht zu leisten ist, wenn die Angehörigen des tödlich verunglückten Beteiligten in einem Staat leben, der ein Angehörigenschmerzensgeld vorsieht (z.B. in Italien).

Nur dann, wenn der Anspruchsteller und der Anspruchsgegner ihren jeweiligen Wohnsitz im selben Staat haben, gelangt dessen Recht (Heimatrecht) zur Anwendung. Wenn es eine enge Beziehung der beiden Beteiligten zu einer dritten Rechtsordnung gibt, käme diese im Ausnahmefall zur Anwendung.
[474] EuGH v. 10.12.2015 – C 350/14 – NJW 2016, 466 =VersR 2016, 405 (Lazar).

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