Rz. 287

Verfolgt ein Kind wegen seiner Verletzung Ersatzansprüche, kann vorwerfbares Fehlverhalten seiner Eltern anspruchsmindernd oder sogar anspruchsausschließend wirken. Die Frage, ob Fehlverhalten seiner Eltern die Ansprüche eines Kindes oder Jugendlichen unmittelbar kürzt, oder das Fehlverhalten im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleiches zu lösen ist, kann nicht einheitlich beantwortet werden.

 

Rz. 288

Geboten ist eine differenzierte Betrachtung vor allem zu Haftungsgrund und Anspruchsabwicklung:[224]

Mitverantwortung zum Anspruchsgrund trifft dabei das komplette Anspruchsspektrum,
Mitverantwortung zur Höhe kann (muss aber nicht) sich nur auf Teilaspekte (z.B. Verdienstausfall oder Heilbehandlung) beschränken.
[224] Jahnke/Burmann-Müller, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 1 Rn 794 ff.

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