Rz. 1201
Sind Ersatzansprüche in Deutschland zu verfolgen, ist die Einschaltung ausländischer Anwälte nicht erforderlich.[1098] Ihre Kosten sind nicht vom ersatzpflichtigen Schädiger zu ersetzen.
Rz. 1202
Der Auslandsbezug rechtfertigt regelmäßig keinen erhöhten Gebührensatz. Der inländische Regulierungspartner kann durch eine Internetrecherche (u.a. auf der Internetseite des Deutschen Büro Grüne Karte) festgestellt werden.[1099]
Rz. 1203
Die Frage, ob der Verletzte bei einem Auslandsunfall seinen Ersatzanspruch unmittelbar gegen einen Versicherer des Ersatzpflichtigen geltend machen kann, richtet sich gemäß Art. 40 Abs. 4 EGBGB alternativ nach dem auf die unerlaubte Handlung oder dem auf den Versicherungsvertrag anzuwendenden Recht. Führen die beiden Anknüpfungsalternativen zu unterschiedlichen Rechtsordnungen, ist das für den Geschädigten im konkreten Einzelfall günstigere Recht anzuwenden; dieses ist vom Gericht von Amts wegen zu ermitteln. Dem von Art. 40 Abs. 4 EGBGB zur Anwendung berufenen Recht unterliegt auch die Frage, ob der Direktanspruch verjährt ist.[1100]
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