Rz. 652

Die Eheschließung führt (wie z.B. §§ 1429, 1454 BGB zeigen) nicht automatisch zu einer allgemeinen gegenseitigen Vertretungsbefugnis der Ehegatten. Nach § 1357 BGB, § 8 Abs. 2 LPartG kann ein Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartners den anderen Partner zwar durch ein von ihm ohne Absprache vorgenommenes Rechtsgeschäft zugleich mitverpflichten; dieses gilt aber nur für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfes.

 

Rz. 653

Außerhalb der Geschäfte des angemessenen Lebensbedarfes ist eine Vollmacht des zu vertretenden Ehegatten erforderlich. Die Erteilung einer auch für die Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen und Anwaltsbeauftragung gültigen Vorsorgevollmacht macht damit durchaus nicht nur für nicht-eheliche Partner Sinn.

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