Rz. 170

Als Anspruchsverpflichtete kommen neben dem handelnden Schädiger selbst u.a. auch für ein prinzipiell gefährliches Objekt (Kfz, Tier) Verantwortliche in Betracht.[99]

 

Rz. 171

Der für das Schadenereignis unmittelbar Verantwortliche haftet der Höhe nach unbeschränkt, sofern er nicht bereits im Haftungsverhältnis seine Verantwortung privatrechtlich wirksam beschränkte oder gesetzliche Normen (z.B. § 12 StVG) eine Haftungshöchstsumme vorsehen.[100]

[99] Siehe ergänzend Jahnke, Der Verdienstausfall im Schadenersatzrecht, 4. Aufl. 2015, § 2 Rn 28.
[100] Siehe ergänzend Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 4 Rn 40 ff.

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