Rz. 170
Als Anspruchsverpflichtete kommen neben dem handelnden Schädiger selbst u.a. auch für ein prinzipiell gefährliches Objekt (Kfz, Tier) Verantwortliche in Betracht.[99]
Rz. 171
Der für das Schadenereignis unmittelbar Verantwortliche haftet der Höhe nach unbeschränkt, sofern er nicht bereits im Haftungsverhältnis seine Verantwortung privatrechtlich wirksam beschränkte oder gesetzliche Normen (z.B. § 12 StVG) eine Haftungshöchstsumme vorsehen.[100]
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