Rz. 1269

Im Mandatsverhältnis entspricht der Gebührenstreitwert dem Auftragswert. Beauftragt der Mandant seinen Anwalt, einen Kapitalbetrag von 100.000 EUR im Regulierungsgespräch zu fordern, schuldet er die Gebühr nach einem Streitwert von 100.000 EUR unabhängig vom Ergebnis.[1154]

 

Rz. 1270

Der dem Schadenersatzbegehren zugrunde zu legende Gebührenstreitwert ist stets der Höhe nach beschränkt durch den Geschäftswert im Mandatsverhältnis.[1155]

[1154] LG Limburg v. 27.5.1992 – 3 S 61/92 – zfs 1993, 64.
[1155] BGH v. 1.10.1968 – VI ZR 159/67 – AnwBl 1969, 15 = MDR 1969, 41 = NJW 1968, 2334 = VersR 1968, 1145.

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