(aa) Unfall bis 31.7.2002
Rz. 529
Auf die Rechts- und Haftungsänderungen durch das 2. Schadenrechtsänderungsgesetz[465] ist hinzuweisen. Nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB sind die geänderten Vorschriften nicht anzuwenden, soweit das schädigende Ereignis vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1.8.2002 eingetreten ist.[466] Altfälle sind weiter nach dem im Unfallzeitpunkt geltenden Recht abzuwickeln.
Rz. 530
Gegenüber mit dem Kfz beförderten Personen bestand für Unfälle bis zum 1.8.2002 ein Haftungsprivileg des Halters: Aus § 8a Abs. 1 S. 1 StVG a.F. folgte, dass die StVG-Haftung (nicht jedoch die Verschuldenshaftung nach § 823 BGB) gegenüber Insassen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Diese Privilegierung trug auch gegenüber den Rechtsnachfolgern eines Verletzten bzw. Getöteten.[467]
Rz. 531
Wurde Schadenersatz verlangt, setzte dieses eine Verschuldenshaftung des Fahrers/Halters voraus. Etwas Anderes galt zuvor nur für die entgeltliche, geschäftsmäßige Personenbeförderung, in deren Rahmen für die Verletzung oder Tötung eines beförderten Insassen der Halter verschuldensunabhängig nach § 7 StVG in den Grenzen des § 12 StVG einzustehen hatte.
(bb) Unfall ab 1.8.2002
Rz. 532
Die Neufassung der §§ 8, 8a StVG für Unfälle ab 1.8.2002 bezieht auch die unentgeltlich beförderten Mitfahrer in den schadenersatzrechtlichen Schutz durch das StVG mit ein und nimmt in § 8 Nr. 3 StVG nur die Beschädigung beförderter Sachen aus.
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