Rz. 40

Anspruchstellende ("fordernde Person") und anspruchsberechtigte Person sind sauber auseinander zu halten.

 

Rz. 41

Die Forderungsberechtigung orientiert sich auch an der Art der Betroffenheit (Verletzung oder Tod) unter Beachtung der dynamischen Entwicklung der Aktivlegitimation vor allem durch Zessionen.[17]

 

Rz. 42

Fordernder kann sein der unmittelbar verletzte Anspruchsteller (im Fall der Tötung seine anspruchsberechtigten Hinterbliebenen), ein Abtretungsgläubiger oder ein Ersatzempfänger (z.B. SVT, Arbeitgeber). Ausnahmsweise sind auch Pfändungsgläubiger zu berücksichtigen.

[17] Jahnke/Burmann-Jahnke, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 5 Rn 3303 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge