Rz. 1042
Unterzeichnet der unmittelbar Verletzte eine vorbehaltlose Abfindungserklärung, ist ab diesem Zeitpunkt ein Forderungsübergang weder nach § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) z.B. auf einen privaten Kranken-/Pflegeversicherer[900] noch nach § 6 EFZG (vor 1.5.1994: § 4 LFZG)[901] auf den Arbeitgeber möglich.
Rz. 1043
Dies kann dann u.U. zu Rechtsverlusten des Geschädigten gegenüber diesen Dritten führen (konkrete Sanktionen sehen z.B. § 5 LFZG,[902] § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG, § 86 Abs. 2 VVG [§ 67 Abs. 1 S. 3 VVG a.F.][903]) vor. Soweit der Geschädigte daraufhin Vermögenseinbußen (Mindereinkommen, Fortfall privatärztlicher Versorgung) erleidet, ist ein Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Rechtsberater wegen Verletzung der Beratungspflichten (positive Vertragsverletzung des Mandatsvertrages) denkbar.
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