Rz. 135

Gerade bei Schwerverletzten fallen neben den Leistungen (insbesondere der Sozialversicherung und Sozialhilfe) auch Eigenlasten bei den Verletzten an, die sich in ihrer Gestaltung (z.B. Pflege innerhalb der Familie anstelle Unterbringung in einer Heimpflege) künftig verändern können.

 

Rz. 136

Nicht zuletzt unter Hinzutreten unfallfremder Erkrankungen können Drittleistungsträger erst später ­eintrittspflichtig werden.[76]

[76] Zum Leistungsspektrum siehe Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke-Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 843 BGB Rn 55 ff.; Jahnke/Burmann-Vatter, Handbuch des Personenschadensrechts, 1. Aufl. 2016, Kap. 4 Rn 335 ff.

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