Rz. 1292

Die Gegenstandswerte von Geschäftsgebühr und Einigungsgebühr sind nicht zwingend identisch.[1174] Bei Personenschäden werden häufig Sachschäden, aber auch andere Einzelpositionen, über die nicht diskutiert wurde, abgerechnet. Soweit Ansprüche teilweise abgerechnet sind, erhöhen sie nur den Gegenstandswert der Geschäftsgebühr, nicht aber auch den der Einigungsgebühr. Regelmäßig ist der Streitwert der Geschäftsgebühr der oberste Wert, der Streitwert für die Einigungsgebühr liegt häufig darunter.

[1174] LG Wiesbaden v. 19.10.1993 – 8 S 237/93 – zfs 1995, 71; AG Göttingen v. 13.8.1999 – 26 C 69/99 (1204) – zfs 2001, 131; AG Hersbruck v. 1.8.1995 – 4 C 1006/95 – SP 1996, 151.

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