Rz. 168
Leistungserbringer (= Anspruchsgegner) sind zum einen der Schadenersatzpflichtige (und sein Haftpflichtversicherer), zum anderen aber auch Drittleistungsverpflichtete.
Rz. 169
Übersicht 2.9: Leistungszuständigkeit im Schadenfall
Leistungserbringer | Leistungsgrund |
---|---|
Ersatzverpflichteter (bzw. hinter ihm stehender Haftpflichtversicherer) |
Haftungsnormen bestimmen die Ersatzpflicht |
Schadenersatznormen bestimmen den zu erstattenden Schaden. |
|
Drittleistungsträger (zugleich i.d.R. gegenüber dem Schadenersatzpflichtigen dann Ersatzempfänger) |
Leistungspflicht aufgrund eigener Rechtsbeziehung zum Versicherten, Arbeitnehmer pp. (z.B. aufgrund des Sozialversicherungs-, Sozialhilfe-, Arbeits- oder privaten Versicherungsrechtes) |
a) Unmittelbare Verantwortlichkeit
Rz. 170
Als Anspruchsverpflichtete kommen neben dem handelnden Schädiger selbst u.a. auch für ein prinzipiell gefährliches Objekt (Kfz, Tier) Verantwortliche in Betracht.[99]
Rz. 171
Der für das Schadenereignis unmittelbar Verantwortliche haftet der Höhe nach unbeschränkt, sofern er nicht bereits im Haftungsverhältnis seine Verantwortung privatrechtlich wirksam beschränkte oder gesetzliche Normen (z.B. § 12 StVG) eine Haftungshöchstsumme vorsehen.[100]
b) Haftpflichtversicherer
Rz. 172
Während Personenschaden und Personenfolgeschaden bei Verschuldenshaftung grundsätzlich ohne Begrenzung der Schadenhöhe vom Schadensersatzpflichtigen zu ersetzen sind, ist der hinter einem schadenrechtlich Verantwortlichen stehende Haftpflichtversicherer auf seine versicherungsvertragliche Leistung beschränkt: Der Versicherer schuldet nur eine Leistung (Versicherungsleistung), haftet aber nicht.
Rz. 173
Wird die Versicherungssumme überschritten, sind die §§ 107, 109 VVG (für Schadenfälle mit primären Schadensereignis bis 31.12.2007: §§ 155, 156 Abs. 3 VVG a.F.) zu bedenken.[101]
c) Drittleistungsträger
Rz. 174
Verletzte haben nicht nur Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher (Schadenersatzpflichtiger), sondern auch gegenüber Drittleistungsträgern (wie SVT, Arbeitgeber, Privatversicherung).[102]
aa) Sozialversicherungsträger – Sozialhilfeträger
Rz. 175
Bei der Schadenabwicklung ist zwingend und strikt auseinander zu halten, ob es sich um Leistungen der Sozialversicherung (SVT) oder solche der Sozialhilfe (SHT) handelt.
Rz. 176
Rechtsgrundsätze, die für die Sozialversicherung entwickelt wurden, gelten definitiv nicht automatisch auch für die Sozialhilfe.[103]
(1) Sozialversicherung (SVT)
Rz. 177
Die deutsche Sozialversicherung (§ 4 SGB I) ist ein gesetzliches als Solidargemeinschaft ausgeprägtes Versicherungssystem. Es bietet als Teil der sozialen Sicherung finanziellen Schutz vor Lebensrisiken und deren Folgen (wie Alter, Arbeitslosigkeit, Erwerbsunfähigkeit, Invalidität, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Unfall). Die zu versichernden Risiken (Sozialversicherungszweige) werden weitgehend aus Beiträgen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern finanziert, teilweise auch aus Steuermitteln, und stehen – mit Ausnahme der Krankenversicherung – in keinem Wettbewerbsverhältnis zueinander.
Rz. 178
SVT sind diejenigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die – außerhalb der Krankenversicherung – aufgrund von Zuweisungen für den jeweiligen Versicherten zuständig sind.
(2) Arbeitsagentur
Rz. 179
Die Arbeitsagentur ist kein SVT,[104] aber als Sozialleistungsträger ihm vielfach angenähert (vgl. § 116 Abs. 10 SGB X), auch wenn einige Leistungsbereiche eher der Sozialhilfe nahestehen (z.B. ALG II).
(3) Sozialhilfe (SHT)
Rz. 180
Die Sozialhilfe (§§ 9, 28 SGB I, SGB XII) hat als öffentlich-rechtliche Sozialleistung im System der sozialen Sicherheit die Funktion einer Grundsicherung und setzt die staatliche Verpflichtung (Art 20 Abs. 1 GG) um, einen Mindeststandard des menschenwürdigen Daseins sicherzustellen. Sozialhilfe (mit Ausnahme der Grundsicherung) setzt ein, sobald dem SHT bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen (§ 18 SGB XII); und zwar ohne dass es eines Antrages bedarf.
Rz. 181
SHT ist diejenige Institution, die für die Ausführung der Sozialhilfe zuständig ist und die in ihrem Zustän...
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