Rz. 324
Ein privatrechtlicher Haftungsausschluss ist rechtlich zulässig.[276] Wegen der im Schuldrecht herrschenden Vertragsfreiheit kann die Haftung grundsätzlich durch Vertrag im Voraus[277] ausgeschlossen oder eingeschränkt werden,[278] nur ein Ausschluss der Haftung für Vorsatz ist unzulässig (§ 276 Abs. 3 BGB). Der rechtsgeschäftliche Haftungsverzicht ist formfrei möglich und kann auch konkludent[279] erfolgen.
Rz. 325
Erklärungen auf vorgedruckten Formularen zur Freizeichnung unterliegen der allgemeinen Kontrolle nach §§ 138, 242 BGB. Für Allgemeine Geschäftsbedingungen gilt § 309 Nr. 7 lit. a BGB (§ 11 Nr. 7 AGBG a.F.).[280]
Rz. 326
Der Anspruchsverzicht setzt einen Verzichtswillen und damit eine Kenntnis dessen voraus, worauf man verzichtet.[281] Für Minderjährige gilt, dass ein vertraglicher Haftungsausschluss oder eine Haftungsminderung der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter bedarf.[282]
Rz. 327
Eine wirksame Verzichtserklärung wirkt dann auch zugunsten des – für den Schädiger eintrittspflichtigen – Haftpflichtversicherers.[283]
Rz. 328
Praktische Relevanz hat ein Verzicht bei Teilnahme an organisierten Freizeitveranstaltungen (Jugendgruppe) und Familienausflügen mit Dritten.[284]
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