Rz. 1250

 

Hinweis

Siehe auch Rdn 1274 f.

 

Rz. 1251

Die sukzessive außergerichtliche Verfolgung und Abwicklung von Schadensersatzansprüchen, teilweise über Jahre hinweg, ist grundsätzliche eine Einheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (§ 13 Abs. 2 BRAGO). Wird der mit der außergerichtlichen Regulierung beauftragte Anwalt im Verlaufe der Abwicklung mit der Verfolgung weiterer, zum Teil auch erst später entstehender, Ansprüche betraut, verbleibt es bei ein und "derselben" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.[1139]

 

Rz. 1252

Die Gebühren sind also nach einem einzigen Gesamtstreitwert zu berechnen,[1140] soweit nicht die 2-Jahres-Frist des § 15 V 2 RVG (§ 13 V 2 BRAGO) zur Anwendung gerät.

[1139] Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, 22. Aufl. 2015, § 15 Rn 134; Hoppmann, Gebührenhinweis Aktuelle Entscheidungen – kurz erläutert, DAR 1998, 328.
[1140] BGH v. 9.2.1995 – IX ZR 207/94 – AnwBl 1995, 377 = BB 1995, 796 = DAR 1995, 980 = MDR 1995, 641 = NJW 1995, 1431 = NZV 1995, 231 = Rpfleger 1995, 431 = VersR 1995, 980 = VRS 89, 116 = WI 1995, 76 = zfs 1995, 191, 431 (nur Ls.); AG Zweibrücken v. 12.1.2004 – 1 C 725/03; BayVGH v. 8.12.2014 – 15 M 14.2529 – ags 2015, 62 = NJW 2015, 648 = zfs 2015, 225 (Anm. Hansens) (Mangels "Erledigung des Auftrags" i.S.v. § 15 V 2 RVG entsteht für den Rechtsanwalt kein erneuter Gebührenanspruch, wenn ein gerichtliches Verfahren fortgeführt wird, das seit mehr als zwei Kalenderjahren geruht hat und/oder seitens des Gerichts statistisch erledigt wurde). Siehe aber auch OLG Hamm v. 27.3.2000 – 3 U 212/99 – DAR 2000, 429 = r+s 2000, 440 = SP 2001, 217 (Es handelt sich dann nicht um "dieselbe Angelegenheit" i.S.v. § 13 Abs. 2 S. 1 BRAGO, wenn es sich um die Geltendmachung von Teilansprüchen über längere zeitliche Abschnitte über Jahre hinweg, in oftmals wechselnder Höhe und auf der Grundlage nicht unkomplizierter Neuberechnungen handelt, an denen der Anwalt beteiligt ist und über die er auch Verhandlungen führt).

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