Rz. 1250
Hinweis
Siehe auch Rdn 1274 f.
Rz. 1251
Die sukzessive außergerichtliche Verfolgung und Abwicklung von Schadensersatzansprüchen, teilweise über Jahre hinweg, ist grundsätzliche eine Einheit i.S.v. § 15 Abs. 2 RVG (§ 13 Abs. 2 BRAGO). Wird der mit der außergerichtlichen Regulierung beauftragte Anwalt im Verlaufe der Abwicklung mit der Verfolgung weiterer, zum Teil auch erst später entstehender, Ansprüche betraut, verbleibt es bei ein und "derselben" Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne.[1139]
Rz. 1252
Die Gebühren sind also nach einem einzigen Gesamtstreitwert zu berechnen,[1140] soweit nicht die 2-Jahres-Frist des § 15 V 2 RVG (§ 13 V 2 BRAGO) zur Anwendung gerät.
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