Rz. 142
Der Forderungsübergang folgt in zeitlicher Hinsicht der Drittleistung (zeitliche Kongruenz "pro rata temporis"). Die Leistungen des Drittleistungsträgers müssen sich auf denselben Zeitraum beziehen, für den Ersatzansprüche bestehen.[86]
Rz. 143
Gegebenenfalls muss eine Leistung aufgeteilt werden, wenn nur zu einem bestimmten Zeitraum ein kongruenter Schaden entsteht.[87]
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