Rz. 1040
Hinweis
Siehe zu Arbeitsagentur und SHT auch Rdn 1020 ff.
Rz. 1041
Erfolgt der Forderungsübergang nicht im Unfallzeitpunkt, sondern später (z.B. Abtretung; Überleitungsanzeige, § 90 BSHG [für Unfälle vor dem 1.7.1983]; Leistungsbewilligung, § 127 AFG a.F.; Lohnfortzahlung, § 6 EFZG [früher: § 4 LFZG];[899] Versicherungszahlung, § 67 VVG a.F., § 86 VVG), kann der Geschädigte vorher wirksam über seine gesamten Ansprüche zulasten des künftigen Zessionars verfügen.
a) Abfindung
Rz. 1042
Unterzeichnet der unmittelbar Verletzte eine vorbehaltlose Abfindungserklärung, ist ab diesem Zeitpunkt ein Forderungsübergang weder nach § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) z.B. auf einen privaten Kranken-/Pflegeversicherer[900] noch nach § 6 EFZG (vor 1.5.1994: § 4 LFZG)[901] auf den Arbeitgeber möglich.
Rz. 1043
Dies kann dann u.U. zu Rechtsverlusten des Geschädigten gegenüber diesen Dritten führen (konkrete Sanktionen sehen z.B. § 5 LFZG,[902] § 7 Abs. 1 Nr. 2 EFZG, § 86 Abs. 2 VVG [§ 67 Abs. 1 S. 3 VVG a.F.][903]) vor. Soweit der Geschädigte daraufhin Vermögenseinbußen (Mindereinkommen, Fortfall privatärztlicher Versorgung) erleidet, ist ein Schadenersatzanspruch gegenüber seinem Rechtsberater wegen Verletzung der Beratungspflichten (positive Vertragsverletzung des Mandatsvertrages) denkbar.
b) Sicherung
Rz. 1044
Derjenige Drittleistungsträger, der erst mit seiner jeweiligen Leistung die Schadenersatzforderung erwirbt (privater Kranken- und Pflegeversicherer, Arbeitgeber), ist für eine Feststellungsklage oder ein Verjährungsverzichtsbegehren nicht aktivlegitimiert.[904]
Rz. 1045
Auch ein SVT, der damit rechnet, irgendwann einmal leistungspflichtig zu werden, kann mangels aktueller Aktivlegitimation keine Feststellungsklage erheben.[905] Dasselbe gilt für den RVT, der einmal damit rechnet, Regress nach § 119 SGB X nehmen zu müssen.[906]
Rz. 1046
Der Feststellungsklage eines SHT fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn nicht ernsthaft zu erwarten ist, dass der SHT Sozialhilfeleistungen für den Verletzten erbringen muss und er deshalb jemals in den Genuss von dessen Ansprüchen gegen den Haftpflichtigen kommt.[907]
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