Rz. 104

Bei der Regulierung von Unterhaltsschäden sind die familienrechtlichen Beschränkungen zu beachten, die zum einen den anspruchsberechtigten Personenkreis eingrenzen, zum anderen auch das Volumen des Anspruchs anhand der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmen.

 

Rz. 105

Anders als im Verletzungsfall kann eine Leistungsberechtigung gegen RVT oder andere Drittleistungsträger auch ohne Vorversicherungszeit bestehen.[59]

[59] Jahnke, Unfalltod und Schadenersatz, 2. Aufl. 2012, § 6 Rn 467.

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