Rz. 831
Auch ohne ausdrücklichen Vorbehalt späterer Rückforderungen kann im Einzelfall der Ersatzpflichtige nach weiterer Sachaufklärung Rückzahlung (§ 812 BGB)[728] verlangen, wenn er aufgrund "einstweiliger" Abrechnung und "ohne Präjudiz" zahlte.[729] Das Abrechnungsschreiben des Haftpflichtversicherers enthält, jedenfalls wenn die Haftungsquote nicht streitig ist, kein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages.
Rz. 832
Bei Rechenfehlern kann die Überzahlung zurückgefordert werden.[730]
Rz. 833
Werden vor abschließender Klärung der Sach- und Rechtslage Vorschusszahlung "unter Rückforderungsvorbehalt" erbracht, richtet sich deren Rückforderung an § 812 BGB aus; Schwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang dann § 814 BGB[731] (siehe zu § 814 BGB Rdn 25). Manchmal empfiehlt sich für den Ersatzpflichtigen bei unklarer Lage, gerade wenn es um schnelle Hilfe geht, mit dem Verletzten einen Darlehnsvertrag (ohne Zinsen) zu schließen, um einer Verschlechterung der Beweislage zu entgehen.
Rz. 834
Aus dem durch die Schadenabwicklung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis erwächst eine Loyalitätspflicht (§ 242 BGB), wonach der Geschädigte den (z.B. eine Rente zahlenden) Versicherer über dessen zur Selbstschädigung führende unberechtigte Überzahlungen in Kenntnis setzen muss.[732] Die Verletzung dieser Pflicht kann zur Anwendung von § 819 Abs. 1 BGB führen.
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