Rz. 1170

Die juristische Antwort resultiert aus zwei Teilfragen:

Frage 1: Entsteht im Innenverhältnis zum Mandanten überhaupt eine anwaltliche Gebühr?

Wenn bereits keine Gebühr entsteht, stellt sich gar nicht erst die daran anschließende weitere Frage, ob insofern dann auch ein Erstattungsanspruch gegen einen Dritten besteht.

Frage 2: Ist eine im Mandatsverhältnis entstandene Gebühr im Außenverhältnis vom Schädiger (bzw. dessen Haftpflichtversicherung) dann auch zu erstatten?

Hinzuweisen ist darauf, dass die Bejahung der Frage 1 nicht schon die (ganz oder teilweise) Bejahung der Frage 2 impliziert oder indiziert.

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