Rz. 554

Art. 2 Nr. 6 DSM-RL definiert die Diensteanbieter wie folgt: Diensteanbieter

 

bezeichnet den Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, bei dem der Hauptzweck bzw. einer der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an von seinen Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu zu verschaffen, wobei dieser Anbieter diese Inhalte organisiert und zum Zweck der Gewinnerzielung bewirbt.

Entsprechendes ist in § 2 Abs. 1 UrhDaG geregelt.

Hauptzweck heißt, dass eine große Menge von urheberrechtlich geschützten Inhalten über Nutzeruploads wiedergegeben werden, was quantitativ zu verstehen ist (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhDaG).

Zu betonen ist, dass unter die Definition der DTO nicht die körperliche Verbreitung (Art. 4 InfoSoc-RL, § 17 UrhG) fällt, weshalb Online-Markplätze mit dem Angebot von körperlichen Gegenständen (siehe dazu auch § 3 Nr. 5 UrhDaG) oder solchen von durch Leistungsschutzrechte geschützten Gegenständen von vornherein ausgenommen sind (Erwägungsgrund 62 DSM-RL) (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhDaG).

Die Bewerbung zum Zweck der Gewinnerzielung umfasst insbesondere auch, dass gezielte Werbung in die Inhalte eingefügt wird (Erwägungsgrund 62 DSM-RL). Schließlich müssen die Inhalte "organisiert", also strukturiert sein. Inhalte müssen Kategorien zugeordnet werden können, was etwa durch eine Suchfunktion erfüllt werden kann. Ziel ist es, ein größeres Publikum anzuziehen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhDaG).

Notwendig ist die Konkurrenzbeziehung zu "Online-Diensten", also solche mit ei­genen Inhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhDaG). Social-Media-Plattformen können hier ­erfasst sein, wenn deren Hauptzweck darin besteht, von Nutzern hochgeladenes Bild-, Video- und Musikmaterial zugänglich zu machen, wie etwa Spogify, Deezer oder Apple-­Music.[755]

Nicht erfasste Dienste sind nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien und weitere bildungsbezogene und wissenschaftliche Einrichtungen, Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen für quelloffene Software, elektronische Kommunikationsdienste wie Internetzugangsdienste, Dienste zur Übertragung von Signalen und Cloud-Dienste (Art. 2 Nr. 4 Kodex für die elektronische Kommunikation EU/2018/1972, Art. 2 Nr. 6 UAbs. 2 DSM-RL, § 3 Nr. 1–7 UrhDaG).

 

Rz. 555

 

Hinweis

Die in § 3 UrhDaG nicht abschließend aufgezählten Dienst können aber durchaus Hostprovider auch von durch Urheberrecht geschützten Werken sein, die dann aber nach Hinweis des Rechtsinhabers zur Entfernung rechtswidriger Uploads verpflichtet sind (§ 10 TMG).[756]

[755] BT-Drucks 19/27426, 131.
[756] BT-Drucks 19/27426, 132.

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