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Im Jahre 2012 wurde in Peking ein internationales Abkommen zum Schutz audiovisueller Medien abgeschlossen. Es handelt sich dabei ebenfalls um ein Sonderabkommen der RBÜ, das in besonderem Maße die Urheberrechte der Schauspieler, Musiker und sonstiger Akteure an audiovisuellen Produkten schützt (www.wipo.int/treaties/en/ip/beijing/beijing_treaty.html). Das deutsche Urheberrecht hat die dort formulierten Anforderungen bereits erfüllt. Auf den ersten Blick hat sich hins. der übrigen verwandten Schutzrechte, wie etwa das der Lichtbildner und Filmhersteller, durch dieses Abkommen nichts geändert. Allerdings ermöglicht Art. 12 Pekinger Abkommen, die dort vorgesehenen Mindestrechte den Filmherstellern zuzuweisen, wenn die ausübenden Künstler der Aufnahme zugestimmt haben und keine abweichende vertragliche Vereinbarung getroffen wurde. Unter diesen Voraussetzungen kämen auch die Filmhersteller in den Genuss der Mindestrechte gem. Art. 7 bis 11 Pekinger Abkommen, z.B. des Vervielfältigungs- sowie Verbreitungsrechts.[835]

[835] Vgl. Rehbinder/Peukert, Urheberrecht, Rn 1362.

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