Rz. 376
Es gibt Situationen, in denen es sich nicht vermeiden lässt, dass Werke mehr oder weniger zufällig als unwesentliches Beiwerk bei der Vervielfältigung und Wiedergabe anderer Werke benutzt werden, wie etwa bei Filmaufnahmen von Innenräumen, die mit Bildern ausgestattet sind, oder beiläufig laufende Musik als so genanntes unwesentliches Beiwerk (§ 57 UrhG). Dann ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe in engen Grenzen zulässig.[570]
Unwesentlich ist ein Beiwerk dann, wenn es weggelassen oder ausgetauscht werden kann, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffällt oder die Gesamtwirkung des Hauptgegenstands maßgeblich beeinflusst wird.[571]
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