Rz. 292

Geschützt werden auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte der Hersteller von Tonträgern (§§ 85 f. UrhG). Mit der Umsetzung der Harmonisierungsrichtlinie wird dem Tonträgerhersteller nunmehr das ausschließliche Recht zuerkannt, den Tonträger im Wege öffentlicher Zugänglichmachung zu nutzen. Damit erhalten die Tonträgerhersteller die Befugnis, die Verwertung ihrer Tonträger im Rahmen von Abrufdiensten (On-Demand-Angebote) als einer besonders intensiven Art der wirtschaftlichen Nutzung zu kontrollieren. § 85 Abs. 2 UrhG stellt ausdrücklich klar, dass auch der Tonträgerhersteller ein Nutzungsrecht an dem Tonträger einräumen kann (Einzelheiten dazu siehe oben Rdn 381 ff.).[453]

[453] Dies war allerdings auch schon vorher anerkannt, vgl. Schricker/Loewenheim/Vogel, Urheberrecht, § 85 Rn 69. Siehe dazu auch BGH v. 13.12.2012 – I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 (Metall auf Metall II).

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