Rz. 9
Die Allgemeinheit (Rezipienten) hat ein Interesse am ungehinderten Zugang zu den Früchten kulturellen Schaffens. Der Interessenwiderstreit zum Urheber besteht also insofern, als der Kulturschaffende schon wegen seiner vermögensrechtlichen Schutzposition nur das Allernotwendigste der allgemeinen Nutzung zuführen will.[16]
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