Rz. 581

Ein weiterer Vorbehalt bezieht sich auf den Fall der erheblichen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Verwertung. Dann kann der Rechtsinhaber schon mit Einlegung der Beschwerde verlangen, dass der Inhalt für die Dauer des Beschwerdeverfahrens offline genommen wird (§ 14 Abs. 4 UrhDaG; "roter Knopf"- oder "red button"-Lösung).

Die Vermutung der Rechtmäßigkeit ist auf die gesetzliche Erlaubnis gem. § 5 UrhDaG bezogen,

sodass in der Sache keine neue Schrankenreglung geschaffen wurde.

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