Rz. 307

Eine faktische Erweiterung der Schrankenregelungen erfolgt durch die Rechtsprechung des BGH[461] zu den Vorschaubildern, indem dieser von einer "schlichten Einwilligung" ausgeht. Jemand, der seine Dateien ohne besondere Schutzvorkehrungen ins Internet stellt, erklärt sich danach mit deren Nutzung einverstanden, so dass keine rechtwidrige Nutzung mehr vorliegt.[462] Sicherlich ist die dogmatische Einordnung dieser These schwierig, gleichwohl ist die Praxis auf die tatsächliche Auswirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewiesen, die allerdings auf den Onlinebereich begrenzt ist (zu den Auswirkungen hins. des neuen Presserechts für Online-Presseverleger siehe oben Rdn 295).

 

Rz. 308

Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des BGH durch die Einwilligung in die maßgebliche Nutzung ein gesetzlicher Vergütungsanspruch – wie bei den gesetzlichen Schrankenbestimmungen – nicht ausgeschlossen wird.[463]

[461] BGH v. 19.10.2011 – I ZR 140/10, ZUM 2012, 477, 480 (Vorschaubilder II); Klass, ZUM 2013, 1, 2; Spindler, GRUR 2010, 785, 790.
[462] Früher vertrat der BGH die Auffassung, dass eine Einwilligung die Vergütungspflicht ausschließt, da diese als Ausgleich für den eingetretenen Schaden des Rechtsinhabers zu sehen sei, ein Schaden aber nicht bei Einwilligung vorliegen könne; siehe BGH v. 29.4.2010 – I ZR 69/08, GRUR 2010, 628 = ZUM 2010, 580, 584 (Vorschaubilder I), anders dann BGH v. 21.9.2017 – I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 (Vorschaubilder II).
[463] EuGH v. 11.7.2013 – Rs. C-521/11, ZUM 2013, 786, 791 Rn 40 (VG Wort); BGH ZUM-RD 2011, 531 Rn 49 (Drucker und Plotter II); EuGH, Privatkopie und kein Ende?, ZUM 2013, 769, 773; Stieper, Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts, 2009, S. 200 f.

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