Rz. 307
Eine faktische Erweiterung der Schrankenregelungen erfolgt durch die Rechtsprechung des BGH[461] zu den Vorschaubildern, indem dieser von einer "schlichten Einwilligung" ausgeht. Jemand, der seine Dateien ohne besondere Schutzvorkehrungen ins Internet stellt, erklärt sich danach mit deren Nutzung einverstanden, so dass keine rechtwidrige Nutzung mehr vorliegt.[462] Sicherlich ist die dogmatische Einordnung dieser These schwierig, gleichwohl ist die Praxis auf die tatsächliche Auswirkung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angewiesen, die allerdings auf den Onlinebereich begrenzt ist (zu den Auswirkungen hins. des neuen Presserechts für Online-Presseverleger siehe oben Rdn 295).
Rz. 308
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass nach der Rechtsprechung des EuGH sowie des BGH durch die Einwilligung in die maßgebliche Nutzung ein gesetzlicher Vergütungsanspruch – wie bei den gesetzlichen Schrankenbestimmungen – nicht ausgeschlossen wird.[463]
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