Rz. 468

Bei Rennveranstaltungen, wie Motocross-, Motorrad- und Autorennen, sind zum Schutz der Rennfahrer und der Zuschauer Sicherungsmaßnahmen erforderlich. Die Rennstrecke muss im Interesse der Teilnehmer des Rennens von Hindernissen und Gegenständen frei gehalten werden.[1347] Der Leiter eines Rennens handelt grob fahrlässig, wenn er während der Trainingsläufe und der Rennen ein nach einem Schleudervorgang liegen gebliebenen Tourenwagen oder ein liegen gebliebenes Motorrad innerhalb der für das Rennen benutzbaren Betonpiste vor der abgrenzenden Betoneinfassung abgestellt lässt[1348]; denn angesichts der hohen Geschwindigkeiten muss damit gerechnet werden, dass einzelne Teilnehmer auch diesen betonierten Fahrbahnteil für ihre Fahrmanöver benutzen müssen. Bei einem Motorradrennen müssen – anders als bei Radrennen – die Pfosten der Leitplanken auch in den gerade verlaufenden Strecken mit aufprallhemmendem Material, beispielsweise Strohballen, abgesichert werden, weil ein Motorrad auch auf gerader Strecke abdriften kann und die senkrecht stehenden Pfosten dabei für die Arme oder Beine des Kraftfahrers wie ein Fallbeil wirken.[1349]

 

Rz. 469

Zum Schutz der Zuschauer ist zusätzlich zur Sicherung der Rennstrecke durch einen Aufprallschutz und einen die Bahn begrenzenden Zaun eine Sicherheitszone einzurichten, die eine Gefährdung der Zuschauer durch von der Rennstrecke abkommende Fahrzeuge möglichst ausschließt.[1350] Die Veranstalter eines Auto-, Motocross- und Motorradrennens müssen einen Streckendienst organisieren. Die Ordner müssen darauf achten, dass die Zuschauer die Absperrungen nicht überschreiten. Eventuelle Verstöße müssen sie der Rennleitung sofort mitteilen. Diese muss dafür sorgen, dass die Zuschauer sich aus dem Gefahrenbereich entfernen. Gelingt dies nicht, muss die Rennleitung das Rennen abbrechen.[1351]

 

Rz. 470

Der Betreiber eines Motocross-Rundkurses muss durch entsprechende Schilder und Reglements gewährleisten, dass Benutzer bei Trainingsfahrten nicht unkontrolliert auf dem Gelände herumfahren.[1352] Die Benutzer müssen erkennen können, dass das Gelände nur in einer Richtung befahren werden darf. Ist dies den Benutzern erkennbar, so muss der Betreiber keine zusätzlichen Vorkehrungen gegen vorsätzliches Befahren des Kurses in falscher Richtung treffen.[1353] Bei einem freien Training müssen keine Streckenposten aufgestellt sein.[1354]

[1347] KG, Urt. v. 9.6.1977 – 12 U 285/77, VersR 1977, 1102.
[1348] KG, Urt. v. 9.6.1977 – 12 U 285/77, VersR 1977, 1102; OLG Koblenz, Urt. v. 24.3.1986 – 12 U 252/84, VersR 1987, 1148 f.
[1349] OLG Saarbrücken, Urt. v. 2.2.1990 – 3 U 144/88, DAR 1991, 102 (103).
[1350] BGH, Urt. v. 26.11.1974 – VI ZR 164/73, NJW 1975, 533; OLG Oldenburg, Urt. v. 16.1.2018 – 2 U 105/17, VersR 2018, 955 (956).
[1351] OLG Karlsruhe, Urt. v. 13.1.1954 – 1 U 152/52, VersR 1954, 463 (464); vgl. zur Verkehrssicherungspflicht eines Rennveranstalters hinsichtlich der Wege zu den Zuschauerblöcken LG Koblenz, Urt. v. 18.12.1984 – 1 O 236/84, r+s 1985, 57.
[1353] OLG Celle, Urt. v. 7.2.1990 – 9 U 329/88, VersR 1991, 1418.

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