Rz. 938

Richtiger Anspruchsgegner und damit passivlegitimiert ist im Anwendungsbereich des Art. 34 S. 1 GG[2906] die Anstellungskörperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. Unbeachtlich ist, ob die konkrete Tätigkeit des Beamten in deren Aufgabenbereich fällt.[2907] Versagt diese Anknüpfung, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufgabe anvertraut hat.[2908] Deshalb haftet für Amtspflichtverletzungen eines Ersatzdienstleistenden die Bundesrepublik Deutschland,[2909] für Lehrer und Hochschullehrer ist auf das Dienstverhältnis, nicht auf den Träger der Schule oder der Universität abzustellen. Wenn Bedienstete der Kirche im staatlichen Bereich Religionsunterricht erteilen, haftet ebenfalls der Staat kraft Aufgabenzuweisung.[2910] Das gilt auch bei Beliehenen, denen der Staat hoheitliche Aufgaben anvertraut hat (Haftung des Landes für Bedienstete der Technischen Überwachungsvereine bei fehlerhafter Erledigung ihnen übertragener öffentlicher Aufgaben[2911]).

[2906] Dass die Amtshaftung nur "grundsätzlich" den Staat oder die Körperschaft trifft, hat der BGH mit Urt. v. 10.6.1974 – III ZR 89/72, BGHZ 62, 372 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte der Art. 131 WRV, Art. 34 GG bekräftigt und die persönliche Haftung des Bezirksschornsteinfegermeisters als Gebührenbeamten im Hinblick auf den Haftungsausschluss in § 1 Abs. 3, § 4 PBHaftG bejaht.
[2907] BGHZ 99, 326 ff.; BGH VersR 2006, 803; BGH VersR 1994, 935.
[2908] BGHZ 49, 108; BGHZ 53, 217; BGHZ 87, 202.
[2909] BGH VersR 1992, 1397 f.
[2910] BGHZ 34, 20.
[2911] BGHZ 49, 108; BGH NJW 1993, 1784.

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