Rz. 501

Schweißarbeiten erfordern besondere Sicherungsmaßnahmen. Kommt der Installateur bei den Schweißarbeiten mit einem ihm unbekannten Kunststoff in Berührung, muss er sich bemühen, die besonderen Eigenschaften des Kunststoffs zu ergründen; kommt dies zu keinem klaren Ergebnis, muss der Kunststoff aus dem Brennbereich entfernt werden.[1461] Führt ein Installateur Schneidbrennerarbeiten in einem Raum durch, in dem, wie er weiß, früher mit Nitrolack gespritzt worden ist, so hat er besondere Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.[1462]

[1461] BGH, Urt. v. 13.12.1962 – VII ZR 247/61, VersR 1963, 195 (196).
[1462] BGH, Urt. v. 5.12.1963 – VII ZR 91/62, VersR 1964, 238.

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