Rz. 500

Die Vornahme brandgefährlicher Arbeiten, wie die Bekämpfung von Holzschädlingen mittels Heißluftverfahren, verpflichtet den Unternehmer, die Arbeitsstelle zugleich in regelmäßigen, angemessenen Abständen auf eine mögliche Brandentstehung hin zu kontrollieren.[1460]

[1460] BGH, Urt. v. 23.2.1967 – VII ZR 228/64, VersR 1967, 497.

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