Rz. 405

Ein Kinderkarussell muss entweder mit einer Vorrichtung zum Halten oder mit verschließbaren Querbügeln ausgestattet sein, um ein Hinausschleudern zu verhindern.[1175] Den Betreiber einer Karussellanlage trifft eine Beobachtungspflicht während der Fahrt. Er muss darauf achten, dass sich kein Fahrgast auf den Sitz oder Sicherheitsbügel kniet.[1176]

[1175] LG Bonn, Urt. v. 25.6.1987 – 8 S 73/87, VersR 1988, 1268.
[1176] OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.7.1993 – 22 U 51/93, NJW-RR 1994, 24.

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