Rz. 405
Ein Kinderkarussell muss entweder mit einer Vorrichtung zum Halten oder mit verschließbaren Querbügeln ausgestattet sein, um ein Hinausschleudern zu verhindern.[1175] Den Betreiber einer Karussellanlage trifft eine Beobachtungspflicht während der Fahrt. Er muss darauf achten, dass sich kein Fahrgast auf den Sitz oder Sicherheitsbügel kniet.[1176]
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