Rz. 367

Betreiber von Diskotheken und Veranstalter von Konzerten müssen geeignete Maßnahmen ergreifen, um Gehörschäden der Besucher durch übermäßige Lärmbelastung zu verhindern.[1000] Anhaltspunkte hierfür bieten die Grenzwerte der DIN 15905 Teil 5.[1001]

[1001] LG Hamburg, Urt. v. 8.7.2005 – 318 O 281/02, ZUM-RD 2005, 525 (526 f.).

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