Rz. 375
Den Betreiber einer Obdachlosenunterkunft trifft die Verpflichtung, die Häuser so auszustatten und in einem solchen baulichen Zustand zu halten, dass die Bewohner bei ordnungsgemäßer Nutzung nicht gefährdet werden.[1048] Die Beleuchtung von Keller- und Kellertreppe ist aber dann nicht erforderlich, wenn die Nutzung des Kellers von der Einweisung nicht umfasst ist.[1049] Eine Gemeinde, die eine Obdachlosenunterkunft betreibt, trifft im Winter für die Zuwege eine Räum- und Streupflicht.[1050]
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