Rz. 375

Den Betreiber einer Obdachlosenunterkunft trifft die Verpflichtung, die Häuser so auszustatten und in einem solchen baulichen Zustand zu halten, dass die Bewohner bei ordnungsgemäßer Nutzung nicht gefährdet werden.[1048] Die Beleuchtung von Keller- und Kellertreppe ist aber dann nicht erforderlich, wenn die Nutzung des Kellers von der Einweisung nicht umfasst ist.[1049] Eine Gemeinde, die eine Obdachlosenunterkunft betreibt, trifft im Winter für die Zuwege eine Räum- und Streupflicht.[1050]

[1048] OLG Hamm, Urt. v. 13.5.1977 – 11 U 2/77, VersR 1978, 64 – Sturz auf einer schadhaften Kellertreppe.
[1049] OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.6.1985 – 18 U 50/85, VersR 1985, 1149 nur LS.
[1050] OLG Düsseldorf, Urt. v. 3.12.1992 – 18 U 151/92, VersR 1993, 1285 nur LS.

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