Rz. 498

Ein Klempner, der eine Dachrinne an einem Neubau anbringt, muss sich selbst über die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen vergewissern. Kommt er infolge einer offensichtlichen Gefahrenstelle zu Schaden, so bleibt ein etwaiges Verschulden des Bauleiters unberücksichtigt.[1457]

[1457] OLG Koblenz, Urt. v. 6.2.1962 – 6 U 414/61, VersR 1962, 624.

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