Rz. 404

Der Inhaber eines Jahrmarktstandes ist verpflichtet, seine Versorgungsleitungen so zu verlegen, dass sich die – abgelenkten – Jahrmarktbesucher möglichst nicht verletzen können. Er muss daher entweder dafür Sorge tragen, dass sich keine Schlingen bilden können, oder er muss die Kabel deutlich kenntlich machen.[1174]

[1174] OLG Celle, Urt. v. 5.8.1992 – 9 U 135/91, VersR 1992, 1417.

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