Rz. 404
Der Inhaber eines Jahrmarktstandes ist verpflichtet, seine Versorgungsleitungen so zu verlegen, dass sich die – abgelenkten – Jahrmarktbesucher möglichst nicht verletzen können. Er muss daher entweder dafür Sorge tragen, dass sich keine Schlingen bilden können, oder er muss die Kabel deutlich kenntlich machen.[1174]
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