Rz. 483

Für ältere Liftanlagen konkretisieren die in den Bundesländern weitgehend gleichlautenden Betriebsordnungen für Schleppaufzüge (BOSchlepp) und die Betriebsordnungen für Seilbahnen (BOSeil) mit ihren jeweiligen Ausführungsbestimmungen die Verkehrssicherungspflichten der Liftbetreiber.[1406] Für neuere Liftanlagen enthält die Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und Rates v. 20.3.2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr grundlegende Anforderungen im Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit von Personen. Diese Anforderungen werden durch harmonisierte Normen konkretisiert (vgl. Rdn 281), die die Europäische Kommission in einer Liste zusammengefasst hat.[1407] Muss der Betreiber eines Skilifts beispielsweise wegen eines in der Nähe befindlichen Parkplatzes mit Skifahrern rechnen, die die Lifttrasse queren, müssen unbesetzte oder rücklaufende Schleppgehänge einen Mindestabstand von 2,5 m zur Schneeoberfläche einhalten.[1408] Die Liftbügel müssen bei einem Schlepplift sofort nach dem Ausstieg hochgezogen werden, damit sie Benutzer nicht gefährden können, die sich lange im Ausstiegsbereich aufhalten.[1409] Der Zustand der Schleppseile und ihrer Verbindung zum Bügel ist täglich vor Inbetriebnahme des Schlepplifts auf Mängel zu überprüfen.[1410] Da die Benutzer gerade an der Ausstiegsstelle erheblich gefährdet sind, muss der Liftbetreiber dort Aufsichtspersonal einsetzen und eine Schnellabschaltung einrichten, damit der Lift, falls ein Benutzer stürzt, abgeschaltet werden kann.[1411] Wer allerdings einen erkennbar noch nicht für die allgemeine Benutzung freigegebenen, sondern nur probeweise in Betrieb gesetzten Skilift unbefugt benutzt und dabei zu Schaden kommt, weil kein Personal vorhanden ist, das den Lift nach einem Sturz hätte anhalten können, hat keine Ansprüche gegen den Betreiber.[1412]

[1406] Vgl. LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 17.3.1987 – 2 O 26/87, VersR 1990, 170 f.
[1407] ABl 2007, C 271 S. 11.
[1409] OLG Hamm, Urt. v. 30.10.1995 – 6 U 199/94, VersR 1997, 330.
[1410] OLG München, Urt. v. 24.1.1997 – 14 U 567/96, NJWE-VHR 1997, 116 f.
[1411] LG Waldshut-Tiengen, Urt. v. 17.3.1987 – 2 O 26/87, VersR 1990, 170 f.; OLG Hamm, Urt. v. 30.10.1995 – 6 U 199/94, VersR 1997, 330.
[1412] OLG Hamm, Urt. v. 6.5.1993 – 27 U 179/93, MDR 1993, 957.

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