Rz. 333

Den Architekten trifft in der Regel keine Verkehrssicherungspflicht, wenn ihm nur die Planbearbeitung und die Oberleitung übertragen wurden. Ein Architekt ist jedoch dann verkehrssicherungspflichtig, wenn von seiner Planung erkennbar Gefahren ausgehen können; diesen muss er vorbeugen und sie abwehren. Der Architekt ist gegenüber dem Bauherrn nicht nur vertraglich verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln erstellt wird. Ihn trifft gegenüber diesem auch deliktisch die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von dem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum ausgehen, vorzubeugen.[836] Deshalb kann ein Architekt für Körper- und Sachschäden einzustehen haben, die auf seinen Planungs- oder Aufsichtsfehlern beruhen, wie z.B. für Schäden durch das Herabstürzen einer mangelhaften Decke oder Dachkonstruktion.[837]

 

Rz. 334

Den Architekten trifft eine eigene Verkehrssicherungspflicht, wenn er als verantwortlicher Bauleiter im Sinne der Landesbauordnung tätig wird, wenn er also die örtliche Bauaufsicht übernimmt.[838] Im Regelfall braucht der Architekt allerdings nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Pflichten obliegen.[839] In erster Linie ist der Bauunternehmer verkehrssicherungspflichtig, den Architekten trifft eine sekundäre Verkehrssicherungspflicht. Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt aber, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können.[840]

 

Rz. 335

Den mit der örtlichen Bauaufsicht betrauten Architekten trifft eine primäre Verkehrssicherungspflicht, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquellen erweisen können, sei es, dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind.[841] Der Architekt haftet beispielsweise dann, wenn er dem Hilfspolier eines Bauunternehmers einen Auftrag zur Veränderung eines von einem Fachunternehmen erstellten Gerüsts erteilt.[842] Der bauüberwachende Architekt hat durch häufige Kontrollen sicherzustellen, dass seine Anordnungen sachgerecht ausgeführt werden. Er muss aber nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein.

 

Rz. 336

Beispiele für Verkehrssicherungspflichtverletzungen durch den Architekten:

Ein mit der Planung und Bauleitung für ein Bauvorhaben beauftragter Architekt hat für die vom Bauherrn gewünschte vollständige Überwachung der Arbeiten, soweit ihm die dafür erforderlichen eigenen Fachkenntnisse fehlen, für anderweitige Aufsicht und gegebenenfalls auch für die Auswahl eines geeigneten Unternehmers zu sorgen.[843]
Ein planender und bauleitender Architekt muss dafür sorgen, dass Glastüren in einem Schulgebäude ausreichend kenntlich gemacht werden.[844]
Ein mit der Planung und Bauleitung beauftragter Architekt ist für die plangerechte und ordnungsgemäße Errichtung einer Wendeltreppe verantwortlich und haftet für Schadensfolgen, die auf bei sorgfaltsgerechter Prüfung erkennbaren Mängeln beruhen.[845] Der Architekt kann für Folgen des Fehlens eines erforderlichen Geländers haften.[846]
Der Architekt haftet für Folgen der unterbliebenen Einholung eines statischen Gutachtens über die Haltbarkeit einer Dachkonstruktion.[847]
Der Architekt haftet für Feuchtigkeitsschäden an Sachen von Mietern des Bauherrn, die auf mangelhafter Planung und Bauaufsicht beruhen.[848]
Wird ein erforderliches Rückstauventil gegen Schmutzwasser im Keller nicht eingebaut, haftet der bauleitende Architekt.[849]
Ein Architekt, der die Bauplanung für ein Hanggrundstück übernommen hat und es versäumt, dafür zu sorgen, dass für das Baugrundstück ein Standsicherheitsnachweis erstellt wird, haftet unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.[850]
Der mit der Bauaufsicht beauftragte Architekt haftet für die Folgen einer nicht den Bauvorschriften entsprechende Einfriedung eines Löschwasserteichs.[851]
Sind mehrere Bauunternehmer für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich, darf der Architekt, der die Bauüberwachung übernommen hat, sich nicht ohne eine ausdrückliche und eindeutige Anweisung und ohne eine Kontrolle darauf verlassen, dass einer der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen ergreifen wird.[852]
[836] BGH, Urt. v. 28.10.1986 – VI ZR 254/85, NJW 1987, 1013; BGH, Urt. v. 11.10.1990 – VII ZR 120/89, NJW 1991, 562 (563).
[837] BGH, Urt. v. 11.3.1971 – VII ZR 132/69, NJW 1971, 1130; BGH, Urt. v. 20.10.1964 – VI ZR 114/63, VersR 1964, 1250 (1251).
[838] BGH, Urt. v. 10.3.1977 – VII ZR 278/75, BGHZ 68, 169 (175 ff.); BGH, Urt. v. 28.10.1986 – VI ZR 254/85, NJW 1987, 1013; BGH, Urt. v. 11.10.1990 – VII ZR 120/89, NJW 1991, 56...

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