Rz. 417

Besonders strenge Anforderungen gelten für die Sicherheit der Spielgeräte eines Kinderspielplatzes.[1205] Anhaltspunkte für den einzuhaltenden Sicherheitsstandard liefert die DIN EN 1176. Der Verkehrssicherungspflichtige muss eigenverantwortlich prüfen, ob die Geräte den Sicherheitsstandards genügen. Der Sicherungspflichtige kann aber schuldlos handeln, wenn er die einschlägigen DIN-Vorschriften einhält (Rdn 280) und das Spielgerät von einer Fachfirma bezieht.[1206] Grundsätzlich dürfen Kinder und ihre Eltern uneingeschränkt darauf vertrauen, dass die Kinder die Spielgeräte gefahrlos benutzen können und dadurch keine schwerwiegenden Verletzungen eintreten.[1207] Das gilt für den Schutz vor Gefahren einer bestimmungsgemäßen und auch einer bestimmungswidrigen Benutzung, die nicht ganz fern liegt.[1208] Spielgeräte müssen hinreichend standfest sein, so dass sie auch bei einem nicht fernliegenden bestimmungswidrigen Gebrauch nicht umkippen können.[1209] Liegt eine Benutzung des Spielgeräts durch Erwachsene nicht fern, besteht die Verkehrssicherungspflicht auch ihnen gegenüber.[1210] Der Geschädigte muss sich aber ein Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen, wenn er als Erwachsener ein Spielgerät benutzt, das erkennbar für die Nutzung durch Kinder bestimmt ist.[1211]

[1206] OLG Hamm, Urt. v. 19.6.1995 – 13 U 25/95, VersR 1996, 1517 (1518).
[1207] BGH, Urt. v. 1.3.1988 – VI ZR 190/87, BGHZ 103, 338 (340); BGH, Urt. v. 28.4.1987 – VI ZR 127/86, NJW 1988, 48 (49).
[1208] OLG Hamm, Urt. v. 19.6.1995 –13 U 25/95, VersR 1996, 1517; OLG Karlsruhe, Urt. v. 4.12.1997 – 4 U 88/97, NJW-RR 1998, 1323 (1324); Rdn 273 f.
[1210] OLG Hamm, Urt. v. 19.6.1995 –13 U 25/95, VersR 1996, 1517 f. für eine 20 m lange und 1 m breite Bodenwellen-Rutsche; OLG Hamm, Urt. v. 19.3.2009 – 6 U 157/08, wonach die unbefugte Nutzung durch einen Erwachsenen nur einen Mitverschuldenseinwand begründen soll.

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