Rz. 216

Das Hantieren mit offenem Feuer z.B. in einer mit Stroh, Heu etc. gefüllten Feldscheune stellt unzweifelhaft ein gefahrträchtiges Tun dar, das nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, die Entstehung eines Brandes herbeizuführen. Gibt es keine Anhaltspunkte für andere Brandursachen oder sind diese nicht beweisbar, beschränkt sich der vom Anspruchsteller vorzutragende typische Lebenssachverhalt darauf, dass es nach dem Hantieren mit einem feuergefährlichen Gegenstand in einer extrem brandgefährdeten Umgebung zur Entwicklung offenen Feuers gekommen ist, in unmittelbarer zeitlicher Folge ein Brand ausgebrochen ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Brandursache fehlen. Es obliegt dann dem in Anspruch Genommenen, Umstände vorzutragen und zu beweisen, die den Anschein entkräften.[461] Wenn ein Dachdecker nicht dafür sorgt, dass heiße Bitumentropfen nicht auf den leicht entflammbaren Dämmstoff tropfen können, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein in zeitlichem Zusammenhang mit den Arbeiten ausgebrochener Brand auf die Arbeiten zurückzuführen ist.[462] Allerdings müssen die Grundlagen, auf denen der Anscheinsbeweis aufbaut, feststehen. Die bloße Behauptung, vor dem Brand einer Produktionshalle hätten Beschäftigte dort unzulässigerweise geraucht, reicht nicht aus, selbst die Ausführungen des Sachverständigen einer Brandversicherung sind unzureichend, wenn er nur feststellt, dass von personenbezogenem Handeln auszugehen sei, er die Zündquelle aber nicht bestimmen kann.[463] Eine vorsätzliche Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer kann evtl. im Wege des Indizienbeweises bewiesen werden.[464]

[463] OLG Koblenz, Beschl. v. 24.11.2011 – 10 U 921/11, r+s 2012, 447 und 2013, 288, dazu Weitzel/Lotz, r+s 2012, 450.
[464] OLG Köln, Urt. v. 28.8.2012 – 9 U 88/11, r+s 2013, 289; LG Lübeck, Urt. v. 21.12.2012 – 4 O 286/1, r+s 2013, 292.

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