Rz. 391

Ein Schuss darf nur dann abgegeben werden, wenn das Zielobjekt genau und sicher abgesprochen ist und die Gewissheit besteht, dass kein Mensch unmittelbar durch den Schuss oder durch ein Abprallen des Geschosses getroffen werden kann.[1131] In unübersichtlichem Gelände darf nicht geschossen werden, sofern die Möglichkeit besteht, dass ein Mensch in die Schusslinie gerät.[1132] Der Jäger muss damit rechnen, dass die Munition bei Auftreffen auf einen harten Gegenstand in unberechenbarer Weise in alle möglichen Richtungen abprallen kann.[1133]

 

Rz. 392

Bei der Handhabung der Schusswaffe muss der Jäger damit rechnen, dass es immer wieder vorkommt, dass sich auch aus einer gesicherten Waffe bei einer Erschütterung oder einem Aufprall ein Schuss löst. Deshalb muss der Jäger sein Gewehr sofort entladen, wenn die Jagdausübung beendet ist. Die Waffen dürfen nur während der tatsächlichen Jagdausübung geladen sein (§ 3 Abs. 1 UVV Jagd).[1134]

 

Rz. 393

An die sichere Aufbewahrung von Waffen sind allgemein höchste Anforderungen zu stellen.[1135] Die Anforderungen sind umso strenger, wenn ein Minderjähriger eine Waffe bereits eigenmächtig verwendet hatte und dies dem Eigentümer bekannt war.[1136]

[1131] BGH, Urt. v. 15.2.2011 – VI ZR 176/10, VersR 2011, 546 Rn 13; Gaisbauer, VersR 1974, 115; OLG Koblenz, Urt. v. 25.10.1990 – 5 U 1753/89, VersR 1992, 893; vgl. Durchführungsanweisung zu § 3 Abs. 4 der UVV Jagd (VSG 4.4 "Jagd").
[1132] BGH, Urt. v. 9.12.1958 – VI ZR 261/57, VersR 1959, 206.
[1133] RG, Urt. v. 19.1.1920 – VI 390/14, RGZ 98, 58 (59).
[1134] Zu den Anforderungen an die Feststellung, dass bei Auslösung eines Schusses die Jagdausübung bereits beendet gewesen ist und deshalb gemäß § 3 Abs. 1 UVV Jagd die Schusswaffen hätten entladen sein müssen BGH, Urt. v. 3.3.1998 – VI ZR 407/96, VersR 1998, 858.
[1135] BGH, Urt. v. 12.6.1990 – VI ZR 297/89, NJW-RR 1991, 24.
[1136] BGH, Urt. v. 11.6.1963 – VI ZR 189/62 VersR 1963, 1049.

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