Rz. 246

Unfallschäden werden im Bereich der Personenschäden in großem Umfang durch die Leistungen von Sozialversicherungsträgern (insb. gesetzl. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung) ausgeglichen. Dass der eigentlich Geschädigte dadurch schadensfrei gestellt wird, soll den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer nicht entlasten. § 116 SGB X ordnet einen Anspruchsübergang auf den leistenden Sozialversicherungsträger an (näher § 37 A). Der Geschädigte verliert dadurch die ­Aktivlegitimation. Für die Geltendmachung der Unfallschäden ist er, soweit er kongruente Leistungen bekommt, nicht (mehr) legitimiert. Zahlreiche Regulierungen und damit zusammenhängende Rechtsstreitigkeiten finden deshalb zwischen Sozialversicherungsträgern und dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer statt. Da der leistende Sozialversicherungsträger durch den Anspruchsübergang quasi in die Rolle des Unfallopfers schlüpft, kommt es materiellrechtlich darauf an, wie die Regulierung abzulaufen hätte bzw. der Rechtsstreit zu entscheiden wäre, wenn das Unfallopfer selbst den Anspruch geltend machen würde. Zu den haftungsbegründenden und haftungsausfüllenden Tatbeständen hat der Sozialversicherungsträger mithin ebenso vorzutragen und zu beweisen, wie es auch das Unfallopfer selbst tun müsste. Hinzu kommt lediglich die Prüfung, ob die vom Sozialversicherungsträger erbrachten Leistungen zu den Schadensersatzansprüchen des Opfers kongruent sind. Erbringt also etwa ein Unfallversicherungsträger dem Geschädigten Leistungen, so kann er diese nicht ohne Weiteres unter Berufung auf § 116 SGB X vom Schädiger erstattet verlangen. Soweit etwa solche Leistungen mit einem eingetretenen Erwerbsschaden kongruent wären, muss der Unfallversicherungsträger beweisen, dass der Geschädigte auch tatsächlich einen nach zivilrechtlichen Grundsätzen zu bejahenden Erwerbsschaden erlitten hat.[542]

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