Rz. 494
Besteht bei Dachdeckerarbeiten die Gefahr, dass Dachziegel auf die Straße fallen, muss der Dachdeckerbetrieb dafür sorgen, dass der betroffene Teil der Straße abgesperrt wird.[1445] Das Dachdeckerunternehmen ist verpflichtet, zum Schutz der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ein Fanggerüst anzubringen.[1446] Auch bei Beendigung einer Teilleistung müssen Schutzvorkehrungen gegen das Abreißen einer Dachhaut durch Windsog getroffen worden.[1447] Bauliche Vorkehrungen zum Schutz des Daches während der Bauarbeiten gegen Sturmschäden sind nur Sache der Bauleitung; sie können in der Regel nicht von einem Dachdecker verlangt werden.[1448]
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