Rz. 359

Zur Verkehrssicherungspflicht gehört auch das Ergreifen von Brandschutzmaßnahmen, um die Gäste vor den Gefahren durch den Ausbruch eines Brandes zu bewahren.[959] Der Verkehrssicherungspflichtige muss seine Mitarbeiter über die Brandschutzeinrichtungen und das Verhalten im Brandfall informieren. Er muss seine Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen darauf hinweisen, an welchen Stellen Feuerlöscher hängen und welche Türen Brandschutztüren sind, die deshalb ständig geschlossen zu halten sind. An der Innenseite der Hotelzimmertüren sind gut lesbare Schilder anzubringen, auf denen die Lage des Raumes und der Verlauf der Rettungswege bis zu den Ausgängen oder Treppen darzustellen sind.[960] Bei größeren Hotels muss der Verkehrssicherungspflichtige einen schriftlichen Organisationsplan aufstellen, in den das Personal regelmäßig eingewiesen werden muss. Dieser Plan muss Regelungen über die für den Brandschutz jeweils zuständige Person, über die Maßnahmen zur Brandbekämpfung und Aufgabenverteilung, über die Evakuierung der Gäste und über die Reihenfolgen der zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Ein Brandbekämpfungs- und Evakuierungsplan ist deshalb notwendig, weil damit zu rechnen ist, dass Menschen in einer extremen Notsituation, wie sie durch einen Brandausbruch entsteht, überhastet und kopflos reagieren, so dass ihnen mit einem schriftlichen Plan ein Hilfsmittel an die Hand gegeben werden muss, auf das sie im Ernstfall zurückgreifen können, um sich bei der Gefahrenabwehr sachgerecht zu verhalten.[961] In Hotels und Gaststätten darf Zigarren- und Zigarettenasche nur in feuerfesten und dicht schließenden Abfallbehältern entsorgt werden.[962]

[959] OLG München, Urt. v. 26.8.1996 – 17 U 1642/96, VersR 1998, 326; LG München I, Urt. v. 8.11.1995 – 10 O 11972/94, VersR 1996, 588.
[960] OLG München, Urt. v. 26.8.1996 – 17 U 1642/96, VersR 1998, 326 (327).
[961] OLG Köln, Urt. v. 26.9.1990 –16 U 6/90, NJW-RR 1992, 1185 – in diesem Fall handelte es sich um ein Hotel aus zwei jeweils vierstöckigen Hotelblocks und einem zweistöckigen Restaurantteil.
[962] BGH, Urt. v. 20.6.1978 – VI ZR 18/77, VersR 1978, 869.

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