Rz. 416

Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf an den Spielplatz angrenzende Bereiche, auf die Kinder im Spieleifer gelangen können.[1197]

Zu einer angrenzenden Straße muss der Spielplatz – beispielsweise durch Zäune – so gesichert werden, dass Kinder nicht unbedacht auf die Straße gelangen können. Ein 50 cm von der Straße entfernt errichteter Plankenzaun, den ein dreijähriges Kind unschwer unterlaufen kann, bietet keinen ausreichenden Schutz.[1198] Ein etwa 20 m von einer Straße entfernt im Wald gelegener Spielplatz, der durch eine Reihe senkrecht in das Erdreich eingelassener Pfähle und im Übrigen durch Buschwerk optisch abgegrenzt sowie durch einen sich anschließenden etwa 8 m breiten Freiraum aus Grünfläche und Bürgersteig von der Fahrbahn getrennt ist, bedarf keiner festen Umzäunung.[1199]
Ein an einer Eisenbahnstrecke gelegener Spielplatz muss durch eine genügend (mindestens 120 bis 150 cm) hohe Einzäunung so abgeschirmt werden, dass ein Betreten des Bahngeländes durch Kinder ausgeschlossen ist.[1200]
Auch Randböschungen und sonstiges Gelände, das den Spielplatz umgibt, müssen sicher sein. Beispielsweise dürfen keine fingerdicken Teile von Strauchästen aus dem Boden ragen, da Kinder beim Durchqueren des Böschungsbereichs auf dem unebenen und weichen Erdboden leicht stürzen können.[1201] Innerhalb von 30 m um Kinderspielplätze herum dürfen keine giftigen Sträucher angepflanzt werden.[1202] Das Anbringen von Baumschutzmatten aus Bambus am Rand eines Spielplatzes verletzt dagegen nicht die Verkehrssicherungspflicht.[1203]
Von Zäunen, die den Spielplatz umgeben, dürfen keine Gefahren ausgehen, denn es muss damit gerechnet werden, dass sie Kinder zum Überklettern herausfordern. So sind Stacheldrahtzäune und etwa 1 m hohe Zäune mit 14 cm hoch aufragenden Metallspitzen ungeeignet.[1204]
[1197] BGH, Urt. v. 21.4.1977 – III ZR 200/74, NJW 1977, 1965 f.; OLG Hamm, Urt. v. 2.6.1995 – 9 U 31/95, VersR 1996, 1515 (1516).
[1198] BGH, Urt. v. 21.4.1977 – III ZR 200/74, NJW 1977, 1965 (1966); LG Braunschweig, NJW-RR 1990, 471 f.
[1199] Vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.1980 – 18 U 148/80, VersR 1982, 77.
[1200] OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.5.1972 – 2 Ss 52/72, VRS 44, 22 (25).
[1201] OLG Hamm, Urt. v. 2.6.1995 – 9 U 31/95, VersR 1996, 1515 (1516 f.).
[1202] LG Braunschweig, Urt. v. 10.11.1989 – 12 S 85/89, NJW-RR 1990, 471 f.
[1203] LG Stuttgart, Urt. v. 2.12.2008 – 15 O 228/08.
[1204] OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.7.1978 – 14 U 21/77, VersR 1978, 1174.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge