Rz. 1069

Die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB ist auf Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff nicht analog anzuwenden. Dem Geschädigten obliegt es jedoch zu prüfen, ob die ihn beeinträchtigende hoheitliche Maßnahme rechtswidrig ist, und den Eingriff gegebenenfalls mit den zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfen abzuwehren. Unterlässt es der Betroffene schuldhaft, den Eingriff mit den zulässigen Rechtsmitteln abzuwehren, so kann er in entsprechender Anwendung des § 254 BGB regelmäßig eine Entschädigung für solche Nachteile nicht verlangen, die er durch den Gebrauch eines Rechtsmittels hätte abwenden können.[3224] Diese Betonung des Vorrangs des Primärrechtsschutzes verstößt weder gegen Art. 14 GG noch gegen sonstige Grundrechte der Verfassung.[3225]

[3224] BGH, Beschl. v. 12.4.1954 – GSZ 1/54, BGHZ 13, 88, 97; BGH, Urt. v. 26.1.1984 – III ZR 216/82, BGHZ 90, 17, 31 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge