Rz. 146

Die Klägerin nahm den beklagten Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz der von ihr für eine Teilreparatur gezahlten Umsatzsteuer in Anspruch.

Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 22.7.2019 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeugs stand dem Grunde nach außer Streit. In einem von der Klägerin vorprozessual eingeholten Gutachten bezifferte ein Sachverständiger die Nettoreparaturkosten auf 5.521,64 EUR, wobei die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs ausweislich des Sachverständigen-gutachtens durch den Unfall nicht beeinflusst war. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab; die Beklagte erstattete auf dieser Grundlage die Nettoreparaturkosten. Die Klägerin ließ sodann eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten in Höhe von 4.454,63 EUR netto zuzüglich Umsatzsteuer in Höhe von 846,38 EUR anfielen.

 

Rz. 147

Das Amtsgericht hatte die auf Ersatz der geleisteten Umsatzsteuer zuzüglich Zinsen und auf Erstattung insoweit angefallener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.

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