Rz. 92

Der Kläger verlangte von dem beklagten Haftpflichtversicherer restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 24.8.2011, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach außer Streit. Der Kläger hat die Reparaturkosten für das unfallbeschädigte Fahrzeug fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens geltend gemacht, welches Nettoreparaturkosten in Höhe von 600,69 EUR ausweist, von denen 155,80 EUR auf den Arbeitslohn entfallen. Die Beklagte hat den fiktiven Arbeitslohn vorgerichtlich unter Abzug von 10 % wegen nicht angefallener Sozialabgaben und Lohnnebenkosten erstattet. Das Amtsgericht hat dem Kläger den mit der Klage geltend gemachten Differenzbetrag von 15,58 EUR nebst Zinsen hieraus zuerkannt. Die zugelassene Berufung der Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

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